Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über die deutsche Spielart. Teil VI.

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„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Aber wie soll dies geschehen?

Der Ausgangspunkt bleibt. Nachdenken über Demokratie. Über Verfassung zur Demokratie. Über den verfassten Weg zur Demokratie, also über Wege zur Verwirklichung einer Herrschaft des Volkes. In Deutschland heißt die Verfassung „Das Grundgesetz“. Es hat eine Präambel und es gliedert sich in 14 logisch aufeinander folgende Abschnitte. Der Weg zu einer Herrschaft des Volkes (zur Demokratie) ist im „Grundgesetz“ unzweideutig beschrieben. Beginnend mit unveräußerlichen geschichtlich erläuterten Grundrechten (Abschnitt I, Artikel 1 bis 19). Kein Gesetzgeber darf die Grundrechte antasten. Der zweite Abschnitt beschreibt die Säulen des Aufbaus eines Staates (Artikel 20 bis 37), damit die unveräußerlichen Grundrechte verwirklicht werden können. Er ist betitelt: Der Bund und die Länder. Der Artikel 20 ist herausragend aus zwei Gründen. Er ist erstens: Die „Verfassung in Kurzform“ und zweitens kann er vom Gesetzgeber im Wege einer Verfassungsänderung nicht beseitigt werden. Der Artikel 79, Abs. 3 legt dies fest:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundgesetzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzuläßig.

 

Ich zitiere den Wortlaut der Artikel 1 GG (Menschenwürde) und 20 („Verfassung in Kurzform“). Die Hervorhebungen in den Zitaten sind von mir:

 

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

  1. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

 

  1. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Der Artikel 20 legt die Organisationform und den Aufgabenbereich der drei Säulen (der Gesetzgeber, die Regierung und die Gerichtsbarkeit) der staatlichen Gewalt fest: 

 

  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

 

  1. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

 

  1. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 

  1. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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Mein Blog:

 

Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über die deutsche Spielart. Teil V.

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Praxis−Vergleich BRD – DDR

 

belegt, daß im Geltungsbereich des Grundgesetzes Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ noch nie von jenen, „die da oben“, angestrebt worden ist. Ganz im Gegenteil. Alle Bestrebungen des Volkes, seine im Grundgesetz verbrieften Rechte in Anspruch zu nehmen, sind kompromisslos niedergemacht worden. Die Praxis im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat stets gegen den Artikel 20 GG (die „Verfassung in Kurzform“) verstoßen und tut dies heute noch.

Im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist dem Volke beinahe vergessen gemacht worden, daß Deutschland überhaupt eine Verfassung besitzt. Trotz aller widrigen Umstände bei der Entstehung Nachkriegsdeutschlands hat auch die BRD eine demokratische Verfassung bekommen, deren Kurzform Artikel 20 GG darstellt. Auch wenn diese Verfassung nie dem Volk zur Abstimmung vorgelegt worden ist.

Bei einer Abstimmung hätte das Volk sich diese von den „drei westalliierten Siegermächten“ verordnete und genehmigte Verfassung zu Eigen machen können. In der Präambel 1949 wird die Verfassung insofern „abgewertet“, daß diese das „staatliche Leben für eine Übergangszeit“ ordnen sollte. Der von den „drei westalliierten Siegermächten“ bestimmte Parlamentarische Rat will auch für jene Deutsche gehandelt (haben), denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschland zu vollenden.

Es ist nicht einzusehen, warum sich das „Deutsche Volk“ auch diese vorläufige Verfassung nicht  zu Eigen machen sollte. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren nicht vom Volk als seine Vertretung gewählt. In einer Abstimmung aber hätte das Volk dem Parlamentarischen Rat die nachträgliche Legitimation verleihen können.

Es ist schlimmer gekommen. Im Geltungsbereich der DDR−Verfassung, kommt jener Teil der Deutschen, denen mitzuwirken an dem „Grundgesetz“ versagt war, dem Grundsatz: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ näher. Über die Stationen: der Aufstand „Schwerter zu Pflugscharen“, die “Montagsgebete“, die „Montagsdemonstrationen“, bis zum „Wir sind das Volk“. Die Mauer fällt. Alle Deutsche feiern eine „friedliche Revolution“. Wir erinnern uns. „Brüder und Schwester“, „Begrüßungsgeld“,“ Apfelsinen“, „Bananen“, „Sexshops“, 1 : 1 bzw. 1,5 : 1 Geldumtausch, „Wir sind ein Volk“, die Angela Merkels, die Vera Lengsfelds, die Joachim Gaucks, die Marianne Birthlers, die Roland Jahns, Auslandsreisen, Einigungsvertrag, usw., usw..

Auffällig ist, daß heute immer weniger von der „friedlichen Revolution“, von „Wir sind das Volk“, von Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ geredet wird. Dafür umso mehr „Reden und Schreiben“ vom „Unrechtstaat DDR“, von der „Wende“, von „Wiedervereinigung“, von „Freiheit“, von „Transferleistungen“ und von „IMs“ der „Stasi“.

Ist es nicht fast schon so, daß die „Wessis“ 1989 den „Unrechtstaat DDR“ zu Fall gebracht und „Ossi−Brüder und Schwester“ befreit haben? Und den Weg zur „Freiheit“ näher gebracht haben? Wo wären bloß die armen „Ossis“ ohne die tüchtigen, großmütigen „Wessis“ geblieben?  

Das Deutsche Grundgesetz hat eine neue Präambel bekommen: „ … Die Deutschen in den Ländern … haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Warum darf sich das Deutsche Volk nicht seine Verfassung in einem Abstimmungsverfahren vertraut machen? Eine Verfassung ohne eine Volksabstimmung? Kein Verstoß gegen das Grundgesetz selbst? Was ist mit dem Artikel 146 GG? Wo bleiben die „Hubertus Knabes“ oder wie sie auch heißen mögen? 

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Trotz alledem ist das Deutsche Grundgesetz  famos. Es definiert „Demokratie“ in der Alltagssprache genauer als die „intellektuellen Prostituierten“ es je können werden. Nach dem Grundgesetz soll „alle Staatsgewalt vom Volke“ ausgehen. Wie? Das Volk wählt seine Vertreter als Gesetzgeber. Wohl gemerkt. Seine Vertreter! Nicht von ihm bestellte „Gehaltsempfänger“. Seine Vertreter können logischerweise keine Gehaltsempfänger sein. Aufwandsentschädigung ja, aber keine Gehälter. Das Volk kann seine Gesetzgeber bevollmächtigen, in seinem Auftrag „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zu bestellen.

Die Vertretung des Volkes, der Gesetzgeber also, ist ausschließlich an die Verfassung gebunden. Die Vertretung des Volkes darf nur Gesetze verabschieden, die nicht gegen die Verfassung verstoßen. Die verabschiedeten Gesetze sind Weisungen an vom Volk bestimmte vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber einen höheren Rang als die übrigen Verfassungsorgane hat. Der Gesetzgeber als gewählter Vertreter des Volkes kann und darf kein Gehaltsempfänger sein. Aufwandsentschädigung ja, Gehälter nein. Die praktizierten Abgeordnetengehälter sind Verstöße gegen das Grundgesetz. Die Abgeordneten haben sich per Gesetz selbst bedient. Kein Klagegrund beim Bundesverfassungsgericht? Aber ohne Klage, kein Richter. Und wer hat das Klagerecht?   

Die übrigen, dem Volk dienenden Verfassungsorgane sind Gehaltsempfänger des Volkes: Die vollziehende Gewalt, die Exekutive, die beauftragte und verwaltende Regierung also, wird vom Gesetzgeber bestellt, kontrolliert und abbestellt, wenn sich diese nicht an „Gesetz und Recht“ hält. Die „Rechtsprechung“, das oberste Gericht also, urteilt im Namen des Volkes, wenn es gerufen wird, ob „Gesetz und Recht“ gegen die Verfassung verstößt. Dies ist die „Verfassung in Kurzform“, Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG.

Das Volk kann aber keine richtige Wahl für seine Vertreter als Gesetzgeber treffen, wenn es nicht weiß, was seine gewählten „Vertreter“ alles getrieben haben. Vollständige Information über die Handlungen aller drei Säulen, also aller Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, sind erforderlich. Diese Notwendigkeit ist im Grundgesetz als ein Grundrecht des Volkes bestimmt. Der Artikel 5 GG regelt  „Meinungs−, Informations− und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft“ unmissverständlich, auch wenn nicht mit aller letzten Konsequenz.

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Wie bereits erwähnt, darf und muß der vom Volk gewählte „Gesetzgeber“ mit der entsprechend vorgesehenen Mehrheit nur die Artikel ab Artikel 21 GG abändern, wenn es diese der Verwirklichung Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ näher bringt. Wie auch schon angemerkt, enthält der zweite Abschnitt, „Der Bund und die Länder“  (Artikel 20 bis 37), die tragenden Grundsätze des Aufbaus des Staates. Nicht ohne Hintersinn zähle ich die Kurzbeschreibungen dieser Artikel auf:

 

  • Art. 20 (Verfassung in Kurzform)
  • Art. 20 a (Natürliche Lebensgrundlagen)
  • Art. 22 (Bundesflagge)
  • Art. 23 (Mitwirkung bei der Entwicklung der Europäischen Union)
  • Art. 24 (Sicherheitssystem)
  • Art. 25 (Völkerrecht als Bundesrecht)
  • Art. 26 (Verfassungswidrigkeit des Angriffskrieges)
  • Art. 27 (Handelsflotte)
  • Art. 28 (Verfassungsmäßige Ordnung der Länder)
  • Art. 29 (Neugliederung des Bundesgebietes)
  • Art. 30 (Ländervorrang)
  • Art. 31 (Bundesrecht bricht Landesrecht)
  • Art. 32 (Beziehungen zu auswärtigen Staaten)
  • Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten)
  • Art. 34 (Amtspflichtverletzung)
  • Art. 35 (Rechts− und Amtshilfe – Katastrophenhilfe)
  • Art. 36 (Beamte bei den obersten Bundesbehörden)
  • Art. 37 (Bundeszwang)

 

Der Abschnitt III heißt: Der Bundestag (Artikel 38 – 49), der Abschnitt IV heißt: Der Bundesrat (Art. 50 – 53 a), der Abschnitt danach heißt: Der Bundespräsident (Artikel 54 – 61), dann die Bundesregierung, Bundeskanzler, usw.

Es ist gewiß aufgefallen, daß ein Artikel 21 in dieser Aufzählung fehlt. Es ist kein Versehen. Es ist auch keine kleine Bosheit. Es ist auch nicht Sparsamkeit von Wörtern. Mir ist keine einprägsamere Form eingefallen, das „Deplacierte“ dieses Artikels 21 GG in der Systematik des Grundgesetzes hervorzuheben als die Auslassung. Die Kurzbeschreibung des Art. 21 GG lautet: (Hervorgehobene Rolle der Parteien). Ich wäre jedem für einen Hinweis dankbar, ob irgendein juristischer Gelehrter es wahrgenommen bzw. erklärt hat, wie diese Deplacierung „bewerkstelligt“ worden ist.

 

Ich werde in meinem nächten Blog:

Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über die deutsche Spielart. Teil VII

Darin werde ich mich bemühen Antworten zu der Frage zu finden,

wie der Artikel 21 GG (Rolle der Parteien) Artikel 21 GG geworden ist.

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Im Grundgesetz ist die Übertragung der Prinzipien des unabänderlichen Artikels 20 auf die „Verfassungsmäßige Ordnung der Länder“ eindeutig geregelt. Artikel 28 wiederholt Artikel 20 GG nicht nur auf Länderebene. Es wird auch festgelegt, daß die verfassungsmäßige Ordnung in Ländern und in Gemeinden den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Bundesstaates entsprechen muß. Hier folgt der Wortlaut des Artikels 28 GG.

  1. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeineden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
  2. Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeinschaftsverbände haben im Rahmen Ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
  3. Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

 

Ein Beispiel dafür, wie dieser Artikel in die Praxis umgesetzt wird, ist in meinem Blog: Die Vertreter. Kommunalpolitik und Bürgernähe. Dokumentiert.

„Die Vertreter“ ist ein Dokumentar Film. Er beschreibt beispielhaft in einer deutschen Stadt, wie demokratisch die Kommunalpolitik ist. Die Kommunalpolitiker erzählen selbst, wie sie ihren „Flächennutzungsplan“ entwickelt und dann darüber entschieden haben.

http://www.acharyya.de/blogbeitrag-deutsch/items/die-vertreter-kommunalpolitik-und-buergernaehe.html

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Nun wieder zurück zu der Suche, was für welche Wege das famose Deutsche Grundgesetz  für die Verwirklichung der „Demokratie“, also die Herrschaft des Volkes, „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, vorgedacht hat, was aber die „intellektuellen Prostituierten“ mit schlauem Geschick verdeckt haben. „Intellektuelle Prostituierte“ habe ich nicht erfunden. Ein Doyen der New Yorker Presse, John Swington, verwendete diese Worte als Tischrede bei seinem Abschiedsdinner. Die Übersetzung des englischen Textes ist von mir:

In Amerika heute – bezogen auf die Weltgeschichte −, existiert nichts wie eine „unabhängige Presse“. Sie wissen es und ich weiß es. Keiner von Ihnen schreibt über seine ehrlichen Meinungen, weil Sie im Voraus wissen, diese würden nie gedruckt. Wöchentlich werde ich bezahlt, damit ich meine ehrlichen Meinungen aus meiner Zeitung heraushalte.

„Auch Sie erhalten ähnliche Gehälter für das Ähnliche, und wäre einer von Ihnen so dumm über ehrliche Meinungen zu schreiben, stünde er auf der Straße, um sich nach einer anderen Arbeit umzuschauen. Erlaubte ich meiner ehrlichen  Meinung in einer Ausgabe meiner Zeitungen zu erscheinen, wäre ich binnen 24 Stunden meinen Job und Beruf los.

„Das journalistische Geschäft ist, die Wahrheit zu zerstören, skrupellos zu lügen, zu verfälschen, kriechend zu Füssen des Mammons zu schmeicheln und unser Land und unsere Leute für das tägliche Brot zu verkaufen. Sie wissen es und ich weiß es, wie töricht der Trinkspruch auf unabhängige Presse ist. Wir sind die tanzenden Marionetten der Stoppelzieher. Unsere Begabungen, unsere Möglichkeiten und unser Leben sind Eigentum von den Anderen. Wir sind intellektuelle Prostituierte.

Allen, die ständig dabei sind, sich immer wieder neu aufzustellen, stünden nachdenkliche Worte wie diese gut zu Gesicht. Vor allem deutschen Professoren, Publizisten, Journalisten, Politikern. Ich bin mit dem Begriff „intellektuelle Prostituierte“ nicht glücklich. Denn Professoren, Publizisten, Journalisten, Politiker sind „intellektuelle Prostituierte“ und „Zuhälter“ zugleich.

Aber zurück zum Grundgesetz, zu „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Der letzte Satz, Abs. 1 Art. 28 GG: „In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.“ relativiert ausdrücklich die sogenannte “repräsentative parlamentarische Demokratie“: In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Artikel 29 GG regelt „Neugliederung des Bundesgebietes“. Der erste Satz, Abs. 1 lautet: „ Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, ….“ Unzweideutig wird im Grundgesetz festgehalten, daß unmittelbare bzw. direkte Demokratie in Gemeinden praktiziert werden kann (wenn die Verhältnisse es zulassen). Eine „Gemeindeversammlung“ setzt einen Raum für eine solche Versammlung voraus. Daraus folgt, daß für die Praktizierung unmittelbarer bzw. direkter Demokratie kleinere Gemeindeeinheiten erforderlich sind.

Dahinter verbirgt sich die Frage, ob die Verwirklichung von „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ mit eher zentralistisch oder eher dezentralistisch oder eher in einer vom Volk bestimmter Kombination der an sich beiden gegensätzlichen Richtungen gelingen kann. Wenn den Gesetzgebern in der BRD je der Grundsatz: „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ ernst gewesen wäre, hätte es auf der Ebene der Gemeinden Experimente darüber gegeben, wie das Verfassungsziel  erreicht werden kann: auf dem Wege direkter oder mittelbarer Vertretung des Volkes in Gemeinden.

Nichts dergleichen ist in der BRD geschehen. Professoren, Publizisten, Journalisten, Politiker haben „die drei Affen“ gemacht. Es hat sie nicht gejuckt, daß auch die Wahlbeteiligung auf allen Ebenen systematisch und rapide rückläufig ist. Bald geht nicht einmal die Hälfte des Wahlvolkes zur Wahl. Das Volk findet keinen Sinn mehr in Wahlen. Denn vor den Wahlen wird „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ vorgegaukelt. Mit immer größerem materiellen Aufwand in Manipulationen. Und nach den „Wahlen“ kommt nicht ein Zipfel von der Staatsgewalt zum Volke zurück. Das Ende ist offen, was bei dieser unaufhaltsamen Entwicklung folgen wird.

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In Kürze wird der angekündigte Blog folgen:

Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über

die deutsche Spielart. Teil VII

Wie ist der Artikel 21 GG (Rolle der Parteien) Artikel 21 GG geworden?

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