Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über die deutsche Spielart. Teil VII.

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Wie ist Artikel 21 GG (Hervorragende Rolle der Parteien) Artikel 21 geworden?

Meine bisherigen Blogs über das Grundgesetz und die alltägliche Praxis im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen, daß jene, „die da oben“ gewesen sind oder noch sind, fortwährend gegen den Artikel 20 GG (die „Verfassung in Kurzform“) verstoßen. Alle Staatsgewalt geht vom Volke ausist nichts mehr als eine täuschende Sprechblase geworden. Der Artikel 21 GG hat dies möglich gemacht.

Der zweite Abschnitt des Grundgesetzes, „Der Bund und die Länder“ beginnt mit dem Artikel 20, der ebenso nicht geändert werden darf wie die Artikel 1 bis 19 (nicht zur Disposition stehende Menschenrechte) im ersten Abschnitt.  Dieser zweite Abschnitt , „Der Bund und die Länder“, Artikel 20 bis 37, legt das Fundament  des Aufbaus eines Staates fest, eben die im ersten Abschnitt festgelegten Menschenrechte in diesem Staat zu verwirklichen. Nur der Artikel 20 in diesem Abschnitt ist unabänderlich. Der Artikel 79, Abs. 3 legt dies fest:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundgesetzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzuläßig.


Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Abs.1, Artikel 20 GG. Demokratie heißt auf Deutsch die Herrschaft des Volkes. Der Abs. 2, Art. 20 GG bestimmt, wie Alle Staatsgewalt geht vom Volke ausverwirklicht werden soll.

Das Volk wählt direkt den Gesetzgeber als seine unmittelbare Vertretung. Diese unmittelbare Vertretung des Volkes ist das oberste Verfassungsorgan, der Gesetzgeber.  Die Durchsetzung des Volkswillens, der für die Verwirklichung jener in den Artikel 1 bis 19 festgelegten Ziele notwendig ist, erfolgt in Form von Gesetzen. Jeder Beschluß des Gesetzgebers ist ein Gesetz. Der Gesetzgeber soll also als unmittelbarer Vertreter des Volkes

  • Gesetze machen,
  • die vollziehende Gewalt so bestellen und
  • die Rechtsprechung so organisieren,

daß das Volk nachvollziehen kann, wie seine Vertreter im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung es bewerkstelligt, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, daß  die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat wird.

Der Abs. 3, Art.20 GG legt zweifelsfrei fest, daß

  • die unmittelbare Vertretung des Volkes (der Gesetzgeber) die vollziehende Gewalt (die Exekutive, die Regierung) bestellt, Weisungen im Rahmen der vom Gesetzgeber gemachten Gesetze erteilt und deren Durchführung kontrolliert,
  • die unmittelbare Vertretung des Volkes (der Gesetzgeber) auch die Rechtsprechung so organisiert, daß diese im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung („Gesetz und Recht“) im Auftrage des Volkes beurteilt, ob das Handeln des Gesetzgebers und das der Exekutive mit der verfassungsmäßigen Ordnung, also mit dem Grundgesetz übereinstimmt.

 

Eine Anmerkung außer der Reihe. Erst im VI. Abschnitt des Grundgesetzes (Artikel 62 bis 69) wird „Die Bundesregierung“ geregelt. Die Bundesregierung ist kein Verfassungsorgan. Sie wird vom Gesetzgeber mittelbar im Auftrage des Volkes bestellt als die vollziehende Gewalt, um den Volkswillen in die Praxis umzusetzen. Ein bezahlter Job. Der erste Satz des Artikels 65 GG: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gilt selbstverständlich. Ohne wenn und aber. Nur, die Richtlinien der Politik beinhalten lediglich das wie und nicht das was. Dies wird schlicht vergessen, bzw. vergessen gemacht. Es wird öffentlich nicht festgestellt, daß es so ist. Wenn sich aber ein  Bundeskanzler anmaßt, den Gesetzgeber zu Entscheidungen zu nötigen, verstößt er eklatant gegen die Verfassung. Und dies geschieht fortwährend. Eine „Kanzlerherrschaft“ läßt das geltende Grundgesetz nicht zu. Alle diejenigen, die die geltende Praxis in Deutschland als eine „Kanzlerdemokratie“ erkennen und gegen diese Praxis keinen aktiven Widerstand leisten, sind weit weniger als „Demokraten“. Sie lassen de facto von ihren Angestellten bestimmen, was zu tun ist. Von vom Volk bezahlten Angestellten! 

 

Der zweite Abschnitt regelt also folgerichtig im Abs. 1, Art. 20 GG, wie die Bundesrepublik Deutschland zu einem demokratischen und sozialen Bundesstaat mit entsprechenden organisatorischen Einrichtungen gestaltet werden soll. Ich zähle die Kurzbeschreibungen der Artikel 20 bis Artikel 37 auf:

  • Art. 20 (Verfassung in Kurzform)
  • Art. 20 a (Natürliche Lebensgrundlagen)
  • Art. 22 (Bundesflagge)
  • Art. 23 (Mitwirkung bei der Entwicklung der Europäischen Union)
  • Art. 24 (Sicherheitssystem)
  • Art. 25 (Völkerrecht als Bundesrecht)
  • Art. 26 (Verfassungswidrigkeit des Angriffskrieges)
  • Art. 27 (Handelsflotte)
  • Art. 28 (Verfassungsmäßige Ordnung der Länder)
  • Art. 29 (Neugliederung des Bundesgebietes)
  • Art. 30 (Ländervorrang)
  • Art. 31 (Bundesrecht bricht Landesrecht)
  • Art. 32 (Beziehungen zu auswärtigen Staaten)
  • Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten)
  • Art. 34 (Amtspflichtverletzung)
  • Art. 35 (Rechts− und Amtshilfe – Katastrophenhilfe)
  • Art. 36 (Beamte bei den obersten Bundesbehörden)
  • Art. 37 (Bundeszwang)

 

Der Abschnitt III heißt: Der Bundestag (Artikel 38 – 49), der Abschnitt IV heißt: Der Bundesrat (Art. 50 – 53 a), der Abschnitt danach heißt: Der Bundespräsident (Artikel 54 – 61), dann die Bundesregierung, Bundeskanzler, usw.

In dieser meiner Aufzählung fehlt ein Artikel 21. Der Artikel 21 fehlt im Grundgesetz selbstverständlich nicht. Die Kurzbeschreibung des Art. 21 GG lautet: Hervorgehobene Rolle der Parteien. Mir ist keine einprägsamere Form eingefallen, die totale Deplacierung dieses Artikels 21 GG in der Systematik des Grundgesetzes hervorzuheben als seine Auslassung in meiner Aufzählung.

Noch gravierender ist der Tatbestand, daß diese Deplacierung die Organe der Verfassung ebenso kalt gelassen hat wie die Gelehrten dieser Republik aller Couleur. Den Gelehrten dieser Republik ist natürlich nicht entgangen, daß die politischen Parteien, namentlich die sogenannten Volksparteien, dem unabänderlichen  Artikel 20 GG zum Trotz aus einer  Volksherrschtaft eine Parteienherrschaft gemacht haben. Dank dem Art. 21 GG.

Nichts geht ohne Parteien. In keinen Verästelungen der gesellschaftlichen Einrichtungen. In dieser deutschen Republik geht schon immer alle Staatsgewalt von (größeren) politischen Parteien aus. Daß dies so ist, wird von den Gelehrten mit Akribie beschrieben. Aber nur soweit die Beschreibungen den Parteien genehm sind. Denn die Allmacht der Parteien hat auch vor Gelehrten nicht halt gemacht. „Hofgelehrte“ der Parteien ist die Folge.

Wie ist diese Deplacierung des Art. 21 GG (hervorgehobene Rolle der Parteien) zustande gekommen? Ein Zufall? Ein „Betriebsunfall? Ein grobes Versehen? Wohl unwahrscheinlich! Wir werden die Entstehungszusammenhänge der Bundesrepublik Deutschland nach der bedingungslosen Kapitulation des „Tausendjährigen Deutschen Reiches“ genau betrachten müssen, um eine Antwort auf unsere Fragen zu finden.

*****

 

Die Existenz des Deutschen Reiches ist beendet. Am 5. Juni 1945 übernehmen die vier alliierten Siegermächte (Frankreich, Großbritannien, UdSSR, USA) sämtliche Hoheitsrechte über Deutschland. Die kleineren westlichen Siegermächte lassen sich durch die USA, Großbritannien und Frankreich vertreten. Die Oder-Neiße-Linie  wird die neue Ostgrenze. Das neue Deutschland wird in vier Besatzungszonen und die Hauptstadt Berlin in vier Sektoren aufgeteilt. Die Oberbefehlshaber der Besatzungszonen bilden den „Alliierten Kontrollrat“ als Kollektivorgan. Damit soll eine „angemessene Einheitlichkeit des Vorgehens" in allen Angelegenheiten erreicht  werden. Als die oberste Instanz der vier Siegermächte mit Sitz in Berlin. Das gesamte Land ist ein Trümmerfeld. Die Siegermächte sind in der Pflicht  das besetzte Deutschland zu verwalten, für das besiegte Volk zu sorgen.

Für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung sind die vier Siegermächte gezwungen, untereinander und mit Teilen des besiegten Volkes zusammenzuarbeiten. Alle vier Besatzungsmächte lassen bereits 1945 die Gründung politischer Parteien zu. Sie greifen auf die früheren Gebietskörperschaften zurück. Auch „Wahlen“ finden seit März 1946 statt. Zunächst Wahlen in den Gemeinden und Landkreisen. Danach Landtagswahlen. Von Juni 1946 an. Verfassungen sollen folgen.

Die unterschiedlich gelagerten politischen Interessen der Siegermächte führen zwangsläufig zu unterschiedlichen Perspektiven für die Nachkriegsentwicklung nicht nur in Deutschland, sondern in Europa schlechthin. Die unterschiedlichen Interessen führen zu Auseinandersetzungen, die später als der „kalte Krieg“ in die Geschichte eingegangen sind. 1949 entstehen schließlich zwei deutsche Nachkriegsstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) in den drei Westzonen und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) in der Ostzone.

Vorausgegangen sind zwei unterschiedliche Wege zur Verfassung. Zwei unterschiedliche Gruppierungen vom besiegten Volk bekommen die Verwaltungsmacht nach und nach übertragen. Nicht zeitgleich. Jeder Schritt zur Staatsgründung in den Westzonen wird in der Ostzone nachvollzogen. Die Besatzungsmächte halten selbstverständlich hüben wie drüben die Daumen drauf.

Die Stationen in der BRD sind: Die Zulassung der Parteien, Gemeinde− und Kreiswahlen, die Herstellung der Landtage, Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, die Bestellung des „Parlamentarischen Rates“, Verkündung des Grundgesetzes, die Gründung eines Staates, die Wahl des ersten Bundestages.  

Die Stationen in der DDR sind: Die Zulassung der Parteien, die Gründung der SED (Sozialistische Einheitspartei) durch Verschmelzung der Kommunistischen Partei (KP) und Sozialdemokratischen Partei (SPD), Gemeindewahlen, Bodenreformgesetze, die Wahlen zur „Volkskongressbewegung für Einheit und gerechten Frieden“, der 1. Deutsche Volksrat, der Verfassungsausschuß,  der 2. Deutschen Volksrat (1400 Delegierte von Parteien und Massenorganisationen des III. Deutschen Volkskongresses stimmen über den Verfassungsentwurf ab), die provisorische Volkskammer, die Gründung der DDR.

Beide neugegründeten Staaten haben „Demokratie“ für sich reklamiert. Beide neugegründeten Staaten haben sich entsprechende Verfassungen gegeben: Das Grundgesetz und die Verfassung der DDR. In meinen Blogs: Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über die deutsche Spielart. Teil IV, Teil V und Teil VI sind BRD und DDR in einigen Zusammenhängen vergleichend  erörtert.  In diesem Blog hebe ich nur einen Aspekt hervor. In beiden Verfassungen müßte geregelt werden, wie das Volk seine Vertreter bestimmen kann, und zwar so, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen kann. Die BRD hat den Artikel 21 erdacht, die DDR den Artikel 13.

Wie schon erwähnt, bringt der Parlamentarische Rat mit Billigung der drei „westlichen“ Siegermächte den Artikel 21 zwischen zwanzig unabänderlichen Artikeln und der Nationalflagge (Artikel 22) unter. Dank dieser Platzierung haben die staatstragenden „Volksparteien“ in der BRD viel Honig vom Volksvermögen gesaugt. Mehr als erlaubt, wie die dritte Säule der Republik, das Verfassungsorgan, das Bundesverfassungsgericht immer wieder die Parteien gezwungen, ihre Finanzgebaren Verfassungskonform zu gestalten. Merkwürdigerweise ist es auch dem Bundesverfassungsgericht noch nicht aufgefallen, daß der Artikel 21 den unabänderlichen Artikel 20 frontal aushebelt. Der Artikel 21 ist abänderlich. Darüber gleich mehr.

Die DDR legt unter der Überschrift „Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt“, unter der Unterüberschrift „Rechte des Bürgers“, das Verfahren fest, wie das Volk seine Vertreter bestimmen kann. Der Artikel 13 liest sich:

  1. Vereinigungen, die die demokratische Gestaltung des öffentlichen Lebens auf der Grundlage dieser Verfassung satzungsgemäß erstreben und deren Organe durch ihre Mitglieder bestimmt werden, sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Volksvertretungen der Gemeinden, Kreise und Länder einzureichen.
  2. Wahlvorschläge für die Volkskammer dürfen nur die Vereinigungen aufstellen, die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet umfaßt.

Ich will den Art.21 GG und den Art. 13, die Verfassung der DDR nicht vergleichend kommentieren. Denn die DDR ist in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eingegliedert worden. Ich lasse den „Superdemokraten“ Zeit hierüber nachzudenken. Sollten Sie hierüber überhaupt nachdenken wollen.

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Der Abs. 4, Art. 20 GG sagt: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Es ist mir nicht aufgefallen, daß wegen Verstößen gegen das Grundgesetz das BRD Volk, und nach der Eingliederung der DDR in den Geltungsbereich des Grundgesetzes, das“ Deutsche Volk“ von seinem Recht zum Widerstand Gebrauch gemacht hätte.

Das Volk der DDR hatte kein Recht zum Widerstand. Der Artikel 4 Abs. 1, DDR Verfassung ist eindeutig:

Alle Maßnahmen der Staatsgewalt müssen den Grundsätzen entsprechen, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt sind. Über die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen entscheidet die Volksvertretung gemäß Artikel 68 dieser Verfassung. Gegen Maßnahmen, die den Beschlüssen der Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und die Pflicht zum Widerstand.

Doch hat das Volk der DDR nach dem Artikel 3, Abs. 1: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“  gehandelt  und ist in der Lage gewesen, den Beschlüssen der Volksvertretung  mit der Feststellung Wir sind das Volk“ zu widersprechen und der DDR Regierung den Stirn zu bieten.

Aber zurück zum Artikel 21 GG. Hier der genaue Wortlaut zur Erinnerung:

  1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung Ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
  2. Parteien, die nach Ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
  3. Das Nähere regeln Bundesgesetze.

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Ich bin über mich selbst erschüttert. Ich habe mich seit den 1970er Jahren immer wieder mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik befasst. Doch ist mir erst dieser Tage klar geworden, daß mein Verstand blockiert war. Und ich weiß nicht, wieso. Oder durch was. Ich lese den Satz 1, Abs. 2, Art.20 GG:

 

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Und ich lese den Satz 1, Abs. 1, Art. 21 GG:

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.

 

Ich betrachte den Inhalt dieser beiden Sätze im Zusammenhang. Ja, ich bin über mich selbst zutiefst erschüttert. Ich kann es drehen und wenden, wie ich will. Ich suche nach einer Erklärung, wie ich so blind sein konnte. All diese Jahre. Diese beiden Sätze sagen mir ohne wenn und aber: Die Verfasser des Grundgesetzes hatten das Volk nie im Sinn. Ob dies ihnen auch bewußt gewesen ist, spielt keine Rolle. Fakt ist, daß der Satz 1, Abs. 1, Art. 21 GG den Satz 1, Abs. 2, Art.20 GG aushebelt.

Damit keine ablenkende Diskussion angezettelt wird, möchte ich folgendes nachtragen.  An sich ist eine ausdrückliche Verankerung der Partei im Grundgesetz, also in der Verfassung, eine Ausnahme. Diese Verankerung der Partei im Grundgesetz  hat den größeren Parteien es leichter gemacht, den „demokratisch verfassten Staat“, „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, schamlos zur Beute zu machen.

Auch ohne Verankerung der Partei in der Verfassung sieht es mit der Rolle der Parteien in den „demokratischen“ Staaten nicht grundlegend anders aus. In Deutschland werden die Parteien auch vom Volk finanziert. Ohne eine Volksentscheidung darüber, versteht sich. Doch sind dadurch viele Mogelpackungen entstanden. Volksparteien, demokratische Wahlen, die Gewissenfreiheit der gewählten Vertreter (Abgeordnete), Abgeordnetenversammlung (Parlament), Fraktionen im Parlament, Regierung und Opposition, und so weiter und usw.. Darüber in einem besonderen Blog mehr.

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Aber zurück zum Parlamentarischen Rat und zur Entstehung des Grundgesetzes. Zurück zu der Frage wie Artikel 21 GG Artikel 21 GG geworden ist. Die USA, Groß Britannien und Frankreich haben als Siegermächte auf alle Vorgänge die Daumen draufgehalten.  Ausnahmslos. Die „Geschichtswissenschaftler“ haben dieses Faktum fast zum Verschwinden gebracht. Dafür werden sie ja auch „ausgehalten“. Heute liest man die Geschichte etwa so:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

 

„Im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitet, wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat und den Landtagen (Ausnahme zunächst: Bayern) angenommen; eine Volksabstimmung gab es nicht. Das Grundgesetz war nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so bezeichnet – der Parlamentarische Rat ging davon aus, dass die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) bald wieder mit den anderen vereinigt sein würde. Es ist nach der deutschen Wiedervereinigung 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden.“

Fakt ist, daß alle Vorgänge zum Grundgesetz und jedes Wort im Grundgesetz von den Siegermächten gebilligt werden mußte. Der Parlamentarische Rat wurde zusammengesetzt. 61 Männer und 4 Frauen. Alle Vertreter politischer Parteien. CDU/CSU 27 Sitze, SPD 27, FDP 5, Deutsche Partei 2, Zentrum 2, KPD 2. Fünf nicht stimmberechtigte Vertreter aus Berlin kamen hinzu. Aber bleiben wir bei 65 Mitgliedern des Parlamentarischen Rates. Arbeitervertreter Fehlanzeige. Nach Sichtung des Werdegangs ordne ich die beiden KPD Mitglieder im Parlamentarischen Rat zum Bürgertum.

Das gesamte Spektrum des Volkes, also die verschiedenen Gruppierungen, die unterschiedlichen sozialen Schichten, spiegelte sich im Parlamentarischen Rat nicht wider. 51 Mitglieder waren Akademiker, 35 davon hatten einen Doktortitel, 32 davon Juristen. 47 Mitglieder gehörten zu den Berufsbeamten, Richtern und Professoren. 5 Mitglieder  waren in einem Konzentrationslager.  7 Mitglieder waren im Exil.

Der Rest, also 53 Mitglieder im Parlamentarischen Rat, hatte im Hitlerreich mehr recht als schlecht „überwintert“. Hans-Christoph Seebohm (DP)  gründete die Egerländer Bergbau AG mit, die als „Auffanggesellschaft“ eigens zur Übernahme „arisierten“ Eigentums gegründet wurde, Hermann Höpker-Aschoff (FDP) war Chefjurist der Haupttreuhandstelle Ost, Hermann von Mangolt (CDU) als Rechtsgelehrter, Paul Binder (CDU) als der Arisierungsexperte der Dresdener Bank, Adolf Blomeyer (CDU) hat als unterer SA-Führer „den Terror nach der Machtergreifung“ ermöglicht. Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates legten sechs Abgeordnete ihr Mandat nieder, Felix Walter (CDU) starb am 17. Februar 1949. Daher gab es sieben Nachrücker und insgesamt 77 Mitglieder.

Der Parlamentarische Rat konstituiert sich am 1. September 1948. Gearbeitet wird in sechs Arbeitsausschüssen:

  • Grundsatzfragen
  • Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege
  • Zuständigkeitsabgrenzung
  • Finanzfragen
  • Wahlrechtsfragen
  • Besatzungsstatut.

Die Beschlüsse der Fachausschüsse werden dann im Hauptauschuß in „Lesungen“ als Vorlage für das Plenum beschlossen. Das Plenum entscheidet dann endgültig. Die Arbeitsausschüsse beginnen, wie schon erwähnt, nicht beim Nullpunkt.

Elf bürgerliche Politiker arbeiten im Kloster von Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 vor. Herrenchiemseer Konvent heißt diese Veranstaltung in der Verfassungsgeschichte des Nachkriegsdeutschlands. Mit Sachverständigen zusammen. Theodor Maunz war einer der Sachverständigen. Wer Theodor Maunz ist? Er hat maßgeblich vorgekaut, wie das Bonner Grundgesetz zu deuten ist. Der Standardkommentar des Grundgesetzes trägt heute noch nicht nur seinen Namen. Er ist der geistige Ziehvater auch von Roman Herzog. Die Frage wer Roman Herzog ist, dürfte überflüssig sein. Aber sicherlich nicht die Frage, warum ich den Sachverständigen Theodor Maunz besonders hervorhebe. Ich möchte damit auf einen weiteren verdrängten Aspekt der Verfassungsgeschichte dieser Republik aufmerksam machen als es in meinem Blog: Das Grundgesetz, Nachdenken über Demokratie – namentlich über die deutsche Spielart. Teil V bereits geschehen ist.

Intellektuelle prostituieren sich immer. Komme welche Umwälzungen auch wollen. Sie dienen immer und in der Regel unauffällig.  Ohne Fachkenntnisse läuft nichts, so heißt es. Welche Fachkenntnisse? Wer will es wirklich wissen? Aber es ist selten, daß herausragende deutsche Persönlichkeiten das Kunststück fertig gebracht haben, im „Tausendjährigen Reich“ und in der BRD zelebrierte Karriere gemacht zu haben. Beispiele wie Theodor Maunz werfen ein besonderes Licht  auf die Qualität der „Vergangenheitsbewältigung“ in der BRD. Hans Globke, Theodor Oberländer, Friedrich Karl Vialon sind andere Beispiele. Die Nazigrößen, die dem „Nürnberger Prozess“ entgingen, waren den Siegermächten auch als „Verfassungsmacher“ nicht unwillkommen. Viele wurden von Siegermächten aus Nachkriegsdeutschland verschleppt. Der „Fachkenntnisse“ wegen. Aber zurück zum Herrenchiemseer Konvent, zum Parlamentarischen Rat, zum Grundgesetz, zum Artikel 21 GG.

Der Konvent im Kloster von Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 hatte gute Arbeit geleistet. Sein Verfassungsentwurf findet sich weitgehend in dem Entwurf des Grundgesetzes vom Parlamentarischen Rat wieder. Im Abschnitt IV, „Der Bundestag“ (Herrenchiemsee), steht unter dem Artikel 46:


Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Und im Artikel 47 steht:

  1. Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.
  2. Die Bildung politischer Parteien ist frei. Abreden der Parteien, durch die die Abgeordneten in ihrer Stimmabgabe so gebunden werden, als ob in der abstimmenden Körperschaft nur eine Partei vertreten sei, sind verboten.

 

Ich habe die beiden Artikel im Zusammenhang mehrmals lesen müssen. Inhaltlich hebelt der Artikel 47 den Artikel 46 aus. Auch als einst ein „hochbegabter Stipendiat“ der Friedrich Ebert Stiftung habe ich erhebliche Bauchschmerzen mit dem 2. Satz, Artikel 46. Die Abgeordneten, die gewählten Vertreter des Volkes also, sollen nach der Wahl nur  ihrem Gewissen unterworfen sein und an Aufträge des Wahlvolkes nicht gebunden? Wie soll dann  „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus bewerkstelligt werden? Und wie entsteht nach der Wahl bei den Volksvertretern ihr spezifisches Abgeordneten-Gewissen? Dieser Artikel 46 allein verursacht genug Bauchschmerzen. Aber dann kommt unmittelbar danach der Artikel 47. 

Der Absatz 1, Artikel 47, Herrenchiemsee haut mich um: Wahlvorschläge (zur Wahl der Vertreter des Volkes) können nur von Wählergruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.

Wie gesagt, ich bin kein Jurist, kein Rechtsgelehrter. Ich bin überhaupt kein Gelehrter. Ich bin ein suchender einfacher Mensch, simple minded. Deshalb kann ich die Kröte nicht schlucken, daß Lehrer, Journalisten, Publizisten, Professoren, Wissenschaftler und Gelehrte Deutschlands als proklamierte Demokraten den Widerspruch zwischen Artikel 46 und Artikel 47 übersehen haben könnten. Nein. Die einzig zulässige Schlußfolgerung ist: Lehrer, Journalisten, Publizisten, Professoren, Wissenschaftler und Gelehrte Deutschlands hatten und haben “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“  nicht im Sinn. Sie sagen „Demokratie“, meinen aber die Herrschaft des Bürgertums, gestützt auf „mobiles Vermögen“, auf Kapital.  Die Elf Politiker im Kloster von Herrenchiemsee samt ihrer Sachverständigen waren keine Vertreter des Volkes, ebenso wenig Lehrer, Journalisten, Publizisten, Professoren, Wissenschaftler und Gelehrte Deutschlands. “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ sollte als Köder für das Volk gelten. Mit großem Einsatz des Kapitals wird alles unternommen, damit das Volk diesen Köder schluckt und an „Demokratie“ glaubt. Wenn nicht, muß das Volk daran glauben. Als Vorbote läßt „Hartz IV“ und "Altersarmut" grüßen.

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Dieses Manöver hat die westlichen Siegermächte nicht beunruhigt. Warum auch. In ihren Machtbereichen herrschte und herrscht nicht: “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Alle „westlich“ orientierten Staaten haben für ihren bürgerlichen Staat dieselbe Mogelpackung „Demokratie“ später erfunden als die Staatsgründungen, als die Entmachtung der feudalen Herrschaft und Machtergreifung durch das Bürgertum. Diese Mogelpackung „Demokratie“ hat mit der hellenischen Demokratie nichts gemein. Hellenen haben nicht von „Freiheit“ geredet, sondern von der Herrschaft des Volkes gesprochen: Demokratie.


Die mit leuchtenden Augen vollmündig zitierte Magna Charta, auf die sich die britische Verfassung besinnt, hat nichts mit “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ zu schaffen. In der Magna Charta ging es nur um mehr Rechte für die Revoltierenden des niederen englischen Adels. Der englische „Adel“, wie „Adel“ schlechthin, hat stets „Adel“ im Kopf, nie das Volk. In Magna Charta wird das Volk nicht erwähnt.


Auch die „Unabhängigkeitserklärung“ der USA, jener Gipfel der christlichen Verlogenheit und der Geschichtsfälschung, hatte die Mogelpackung „Demokratie“ noch nicht erfinden können. Denn in 1776 ging es um etwas anderes. Die Räuber und Mörder, verniedlichend „Kolonisatoren“ genannt, hatten nach Liquidierung der Ursprungsvölker eines weiten Kontinents die Beute nicht mehr mit dem „Mutterland“ England teilen wollen. Eine Revolte der angeheuerten Banden eigentlich. Massenhafte Deserteure. Die englische Krone schafft es nicht, die Revolte niederzuschlagen. Ein Unabhängigkeitskampf soll das gewesen sein? Wie beginnt die Präambel der „Unabhängigkeitserklärung“ von 1776?


“We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness.

Hier ist die überlieferte erste deutsche Übersetzung:

„Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht, daß alle Menschen gleich erschaffen worden, daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt worden, worunter sind Leben, Freyheit und das Bestreben nach Glückseligkeit.“


Die Urbevölkerung und jene aus Afrika mit brutaler Gewalt eingefangenen Sklaven zählten nicht zu „Menschen“. Bezug auf die hellenische Demokratie konnte nicht stattfinden, weil diese Rohlinge keine Kenntnisse der hellenischen Sprache und Geschichte hatten. Hellenische Demokratie als eine Mogelpackung war noch nicht erfunden. “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ mußte damals als Köder für „die da unten“ nicht proklamiert werden.


Die immer wieder bedachte Französische Revolution (1789) dachte auch nicht an:  “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Bürgerliche Freiheit war das Ziel. Die Parole Liberté, Égalité, Fraternité wird über 50 Jahre nach der Französischen Revolution erst in der Dritten Französischen Republik verankert.  Die Mogelpackung „Demokratie“ war immer noch nicht erfunden.

Den von dieser unrühmlichen Tradition geprägten drei westlichen Siegermächten konnten die Widersprüche wie zwischen Artikel 46 und Artikel 47 im Entwurf des Herrenchiemseer Konvents nicht auffallen. Dies ist nicht weiter verwunderlich. Aber wie ist die durchgehend erhalten gebliebene Blindheit bis heute in der „Internationalen Staatengemeinschaft“ zu beurteilen und zu bewerten? Diese Frage lasse ich als Merkposten stehen.

*****

 

Etwa sechs Wochen nach dem Herrenchiemseer Konvent, am 7. Oktober 1948, basteln und gestalten die Ausschüsse Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege in ihrer kombinierten 11. Sitzung den Artikel 47 (Politische Parteien). Diese folgende Fassung kommt heraus:

  1. Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.-
  2. Die Bildung politischer Parteien ist frei.
  3. Durch Bundesgesetz sind die Rechtsverhältnisse der Parteien und ihre Mitwirkung bei der politischen Willensbildung näher zu regeln.
  4. Parteien, die sich nach Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben, sind verfassungswidrig. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, der der Zustimmung der Länderkammer bedarf.

Bemerkenswert ist, daß 11 Tage später, am 18. Oktober 1948, in einem anderen Fachausschuß ein anderer Stand von Artikel 47 zu vernehmen war:

  1. Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.
  2. Die Bildung politischer Parteien ist frei.
  3. Durch Bundesgesetz sind die Rechtsverhältnisse der Parteien und ihre Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zu regeln.

Ein Tag vor der Sitzung des Hauptausschußes, in der der Artikel 47 behandelt werden sollte, taucht die folgende Version als die Drucksache Nr. 267 vom 10. November 1948 auf:

 

  1. Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.
  2. Die Bildung der Parteien ist frei.2)
  3. Das Parteienwesen, insbesondere die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung (auch in Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden)3) ist durch Bundesgesetz zu regeln.
  4. Politische Parteien, die sich nach ihrem Programm oder nach der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben, sind verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit wird durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgestellt. Das Gericht kann einstweilige Anordnungen gegen solche Parteien treffen. Ohne verfassungsgerichtliche Entscheidung kann gegen eine politische Partei wegen verfassungswidriger Betätigung 1] nicht eingeschritten werden.

Anm. 2. Der Ausschuß empfiehlt die Vorschriften über das Parteienwesen wegen seiner generellen Bedeutung an anderer Stelle, etwa im Anschluß an die Vorschrift über die Ausübung der Staatsgewalt zu bringen.

Anmerkung 3. Vorschlag Thomas Dehler

Anmerkung 1. Es ist zu prüfen, ob das Wort „Betätigung“ mit Rücksicht auf die Einfügung des „Programms“  noch ergänzt werden muß.

Diese Drucksache ist nicht das Ergebnis der Beratungen der Fachausschüsse. Es ist die Stellungnahme des „Allgemeinen Redaktionsausschusses“, der am 2. November 1948 gegründet wird. Seine Aufgabe sollte sein, „die bisher geleistete Arbeit der Fachausschüsse zu sichten und in einem Entwurf zu vereinen.“ Dieser Entwurf dient dem Hauptausschuss als Grundlage für die erste Lesung des Grundgesetzes.

Im Redaktionsausschuß sitzen Heinrich von Brentano (CDU), Rechtsanwalt und Notar in Darmstadt, Thomas Dehler (FDP), , Rechtsanwalt in München, später in Bamberg und Georg August Zinn (SPD), 1945−49 Justizminister in Hessen. Sie überschritten nicht nur weltlich ihre Kompetenz, sondern verhindern auch nicht wenig trickreich eine Diskussion hierüber im Hauptausschuß am 11. November 1948 über diese Vorlage, die jetzt als Artikel 46 firmiert. Wie?

Kaum ist der Artikel 46 vom Vorsitzenden Carlo Schmid  aufgerufen und der 1. Absatz vorgelesen, (hier folgt das vollständige Protokoll):

„Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.

Dr. Dehler (FDP): ‚Der Redaktionsausschuß regt an, den Art. 46 bei Art. 21, wo die allgemeine Staatsgewalt behandelt wird, zu erörtern. Sonst würde sich der Artikel nur auf den Bundestag beziehen. Wir sind der Meinung, ein Parteiengesetz und damit auch die Rahmenvorschriften für ein Parteiengesetz müssen sich auf alle parlamentarischen Körperschaften erstrecken.‘

Dr. Laforet (CSU): ‚Ich bin der gleichen Auffassung. Die Bestimmung muß nicht nur im Abschnitt über den Bundestag geregelt werden, sie wirkt genau so auf die Selbstverwaltungskörper. Sie gehört dorthin, wo der Redaktionsausschuß es empfiehlt.‘

Vors. Dr. Schmid (SPD): ‚Es besteht darüber Übereinstimmung. – Dann stellen wir den Art. 46 zurück und behandeln ihn bei dem Kapitel über die Grundlagen für die Ausübung der Staatsgewalt.‘“

Wirklich absurdes Theater. Außerhalb des Rahmens einer Verfassung kann absolut nichts stattfinden. Was für den Bund gelten soll, gilt auch für die Länder, Kreise und Gemeinden. Über den Sinn oder Unsinn dieser Metamorphose des Artikels 47 bzw. 46 zum Artikel 21 durch diesen Trick ist nie diskutiert worden.

Am 16. November 1948 erscheint der Artikel 46 in der Drucksache Nr. 279 als Artikel 21 a nicht unwesentlich abgeändert wiederum durch den „Allgemeinen Redaktionsausschuß“:

  1. Die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes und die innere Ordnung der Parteien sind durch Gesetz zu regeln.
  2. Die Bildung der Parteien ist frei.
  3. Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Antragsrecht und das Verfahren werden durch Gesetz geregelt.
  4. Auf andere Vereinigungen finden die Vorschriften über Parteien Anwendung, soweit sie Wahlvorschläge zum Bundestag oder zu Volksvertretungen in den Ländern einreichen oder ein Volksbegehren betreiben.

Dem Protokoll der vierten Sitzung des Hauptausschusses am 17. November 1948 ist zu entnehmen:

"Thomas Dehler (FDP):'„Wir haben bei der Beratung über den Bundestag die Beschlussfassung über den Artikel 47 zurückgestellt. Ich glaube, die Bestimmung über die Parteien hätte hier ihren Platz. Es dürfte sich empfehlen, die Regelung über die Parteien als Art.21a einzufügen, nach dem wir in Art. 21 Abs. 3 die Wahlen und Abstimmungen behandeln.'

Vors. Dr. Schmid (SPD): 'Es dürfte richtig sein, dem Vorschlag des Herrn Dr. Dehler stattzugeben. Auch ich glaube, daß die Parteien im Rahmen der ganzen Systematik hier zu behandeln sind und nicht erst später. Wir haben als Vorlage den Antrag des Redaktionsausschusses zu Art. 21.a zur Verfügung.'“

In der ersten Lesung im Hauptausschuß wird am 10 Dezember 1948 dann die unveränderte Fassung des Redaktionsausschußes protokolliert. Artikel 21 a (Art. 47 Chiemseer Entwurf):

  1. Die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes und die innere Ordnung der Parteien sind durch Gesetz zu regeln.
  2. Die Bildung der Parteien ist frei.
  3. Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Antragsrecht und das Verfahren werden durch Gesetz geregelt.
  4. Auf andere Vereinigungen finden die Vorschriften über Parteien Anwendung, soweit sie Wahlvorschläge zum Bundestag oder zu Volksvertretungen in den Ländern einreichen oder ein Volksbegehren betreiben.

Der Allgemeinen Redaktionsausschuß bastelt weiter. Der Stand vom 13 – 18. Dezember 1948 ist      Artikel 21 a:

  1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei 1). Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen 2).
  2. Eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche oder demokratische Grundordnung zu beseitigen, ist durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig zu erklären.
  3. Die Vorschriften über Parteien finden auf andere Vereinigungen Anwendung, soweit sie Wahlvorschläge zum Bundestag oder zu Volksvertretungen in den Ländern einreichen oder ein Volksbegehren betreiben.
  4. Das Nähere regeln Gesetze des Bundes 3).


Anm. 1): Der Ausdruck „Bildung“ ist, weil mißverständlich, ersetzt durch „Gründung“.

Anm.2): Der Gesetzgeber sollte sich bei einer Regelung der inneren Ordnung der Parteien darauf beschränken, daß ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht (z, B. Wahl der Organe der Parteien durch regelmäßig wiederkehrende geheime Wahlen, Notwendigkeit der Aufstellung von Satzungen und Programmen, die einer Abstimmung zu unterziehen sind. Aufstellung von Kandidaten auf Grund von Vorschlagslisten auf die die Mitglieder Einfluß haben sollen, Ablegung von Rechenschaftsberichten über die politische Tätigkeit und der Finanzwirtschaft gegenüber den Mitgliedern.) Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394)

Anm. 3. Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374

 

Es haben natürlich viele Gespräche neben den offiziellen Gremiensitzungen stattgefunden.  Am 26. Januar 1949 wird ein weiterer Ausschuß, ein Fünferausschuß, gebildet. In der dritten Lesung des Hauptausschusses am 5. Februar bringt dieser Fünferausschuß einen Vorschlag zum Artikel 21 a ein, der dann auch angenommen und bis zum Stand vom 5. Mai 1949 Bestand haben wird:

  1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.
  2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche oder demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
  3. Das Nähere regeln Gesetze des Bundes.

 

Am 6. Mai 1949 findet die zweite Lesung des Parlamentarischen Rates des Artikels 21 statt. Das Ergebnis ist ein bemerkenswerter Zusatz im Absatz 1 im Entwurf des Grundgesetzes:

 

  1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen und durch Offenlegung der Finanzquellen gegen undemokratische Einflüsse gesichert sein.
  2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
  3. Das Nähere regeln Gesetze des Bundes.

 

Am gleichen Tag, am 6. Mai 1949 also, findet auch die dritte Lesung im Plenum des Parlamentarischen Rates des Artikels 21 statt. Folgende Fassung wird für den Artikel 21, Abs. 1 beschlossen:

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.

Eine Kommentierung der selbstredenden Änderungen für die endgültige Fassung des Artikel 21 („Hervorragende Rolle des der Parteien“) in diesem Blog wird die Aufmerksamkeit von der Tatsache ablenken, daß nie die Angemessenheit der Verankerung einer „Hervorragende Rolle der Parteien“ im Grundgesetz in Frage gestellt worden ist. Auch nicht die Verschiebung vom Abschnitt: „Der Bundestag“ zum Abschnitt: „Der Bund und die Länder“.

*****


Ich enthalte mich eines Kommentars über die Begründungen dafür. Stattdessen wiederhole ich den Hergang und das Portokoll zum langsamen Lesen. Wir erinnern uns:

Der „Allgemeinen Redaktionsausschusses“, der am 2. November 1948 gegründet wird, um  „die bisher geleistete Arbeit der Fachausschüsse zu sichten und in einem Entwurf zu vereinen“ gibt eine folgenschwere „Stellungnahme“ ab, was eine Überschreitung seiner Kompetenz gewesen ist.

Kaum ist der Artikel 46 vom Vorsitzenden Carlo Schmid im Hauptausschuß aufgerufen und der 1. Absatz vorgelesen, meldet sich Thomas Dehler (FDP), Rechtsanwalt in München, zum Wort: (hier folgt aus dem Protokoll):

„Dr. Dehler (FDP): 'Der Redaktionsausschuß regt an, den Art. 46 bei Art. 21, wo die allgemeine Staatsgewalt behandelt wird, zu erörtern. Sonst würde sich der Artikel nur auf den Bundestag beziehen. Wir sind der Meinung, ein Parteiengesetz und damit auch die Rahmenvorschriften für ein Parteiengesetz müssen sich auf alle parlamentarischen Körperschaften erstrecken.'

Dr. Laforet (CSU): 'Ich bin der gleichen Auffassung. Die Bestimmung muß nicht nur im Abschnitt über den Bundestag geregelt werden, sie wirkt genau so auf die Selbstverwaltungskörper. Sie gehört dorthin, wo der Redaktionsausschuß es empfiehlt.'

Vors. Dr. Schmid (SPD): 'Es besteht darüber Übereinstimmung. – Dann stellen wir den Art. 46 zurück und behandeln ihn bei dem Kapitel über die Grundlagen für die Ausübung der Staatsgewalt.'“


Und später ist dem Protokoll der vierten Sitzung des Hauptausschusses am 17. November 1948 zu entnehmen:

Thomas Dehler (FDP): 'Wir haben bei der Beratung über den Bundestag die Beschlussfassung über den Artikel 47 zurückgestellt. Ich glaube, die Bestimmung über die Parteien hätte hier ihren Platz. Es dürfte sich empfehlen, die Regelung über die Parteien als Art.21a einzufügen, nach dem wir in Art. 21 Abs. 3 die Wahlen und Abstimmungen behandeln.'

Vors. Dr. Schmid (SPD): 'Es dürfte richtig sein, dem Vorschlag des Herrn Dr. Dehler stattzugeben. Auch ich glaube, daß die Parteien im Rahmen der ganzen Systematik hier zu behandeln sind und nicht erst später. Wir haben als Vorlage den Antrag des Redaktionsausschusses zu Art. 21.a zur Verfügung.'“

Nicht wenig trickreich. Oder? Ich kann mir eher wohlwollend vorstellen, daß unter dem enormen Zeitdruck den meisten jener 65 Parteienvertretern als „Verfassungmacher“ von damals diese mit Geschick täuschende Begründung für eine Verschiebung des Artikels 47 zu Artikel 21 entgangen war. Denn auch jene elf Nicht-Akademiker im Parlamentarischen Rat haben gewußt, daß außerhalb der unabänderlichen Artikeln 1 bis 20 GG nichts, aber nichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes stattfinden darf und daß die Folgeartikel nur Ausführungsvorstellungen für die Verwirklichung für die in Artikeln 1 bis 20 GG enthaltene Werte sind, die stets bei Bedarf mit einer Zweidrittelmehrheit zu revidieren sind. Wie auch immer. Eine Erörterung darüber, was in jenen hektischen Tagen, Wochen, Monaten gewesen sein mag, ist überflüßig.

Ich möchte in diesem Zusammenhang zwei Aspekte hervorheben. Der Vorschlag für diese Verschiebung ist weder in den Arbeitsausschüssen, noch im Hauptausschuß, noch in den Lesungen des Plenums diskutiert worden. Dies ist der erste Aspekt. Die Nachfahren dieser Parteienvertreter als Verfassungsmacher haben bis heute diese Deplacierung nicht nur nicht berichtigt. Sie haben sogar daraus besonders viel Volksvermögen wie Honig gesaugt und Parteien zum quasi Verfassungsorgan erkoren. Dieser zweite Aspekt müßte zumindest jene Juristen endlich zum öffentlichen Nachdenken zwingen, die sich als Rechtsgelehrte oder gar als Rechtswissenschaftler „aufstellen“. Übrigens was macht eigentlich Paragrafenreiter zu Wissenschaftlern oder die Buchhaltung von Paragrafen zur Wissenschaft?

*****

 

Eine verspätete Auseinandersetzung über die merkwürdige Platzierung des Artikel 21 GG zwischen der „Verfassung in Kurzform“ (Art.20 GG) und der „Bundesflagge“ Art.22 GG wäre überflüßig, wenn der abänderliche Artikel 21 nicht den unabänderlichen Artikel 20 GG („Verfassung in Kurzform“) unmittelbar aushebelte. Ist es nicht erstaunlich, daß die dritte Säule des Grundgesetzes, die Judikative, das Verfassungsorgan Bundesverfassungsgericht, diese Aushebelung noch nicht kommentiert hat?  Ist der Artikel 21 nicht ersatzlos aus dem Grundgesetz zu streichen, wenn die „Demokratie“ nicht zu einer Worthülse verkümmern soll?

Lesen wir doch gemeinsam den Wortlaut des unabänderlichen Artikels 20 GG und des jederzeit änderlichen Artikels 21 im Zusammenhang. Die Hervorhebungen, Hinzufügungen und Fragen sind von mir. Der Art. 20 GG lautet:

  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer (also volksherrschaftlicher) und sozialer (was „sozial“ ist, mag nicht so eindeutig sein wie „demokratisch“) Bundesstaat.
  1. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch (vom Volk bestimmte) besondere Organe der Gesetzgebung (also vom Volke gewählte Vertretung, also „Parlamente“ aller Gebietskörperschaften), der vollziehenden Gewalt (vom Gesetzgeber, als unmittelbarer Vertreter des Volkes beauftragte Verwaltung und Regierung)  und der Rechtsprechung (vom Gesetzgeber, als unmittelbarer Vertreter des Volkes bestellte Gerichte und andere Einrichtungen der Rechtpflege) ausgeübt.
  1. Die Gesetzgebung (also die unmittelbaren Vertreter des Volkes) ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt (die zu vergütenden Angestellten des Volkes, um den Volkswillen in die Tat umzusetzen) und die Rechtsprechung (die zu vergütenden Angestellten des Volkes in der Rechtspflege) sind an Gesetz und Recht gebunden.
  1. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht (also nicht vermittelt durch wie−auch−immer−geartete gesellschaftliche Einrichtung) zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Art. 21 GG lautet dagegen:

  1. Die Parteien (Wieso nur „Parteien“ und nicht auch Vereine, Verbände und Ausbildungseinrichtungen?) wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung (nicht die Gründung anderer Einrichtungen?) ist frei. Ihre (soll etwa anderen gesellschaftlichen Einrichtungen erlaubt sein, gegen den Art. 20 GG zu verstoßen?) innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie (nur die innere Ordnung der Parteien?) müssen über die Herkunft und Verwendung Ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
  2. Parteien (soll dies etwa für alle andere gesellschaftliche Einrichtungen nicht gelten?), die nach Ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
  3. Das Nähere regeln Bundesgesetze.

 

Dieser Artikel müßte überflüßig sein, wenn die unmittelbare Demontage des Satz 1, Abs. 2, Art. 20 GG nicht beabsichtigt ist. Von Vertretern der Parteien wird der Artikel 21 GG bislang so gedeutet, daß nur die Parteien als quasi Verfassungsorgan den Auftrag hätten, mittels politischer Willensbildung des Volkes auch seine unmittelbare Vertretung zu kanalisieren. Diese von Parteien durchgesetzte Deutung verstößt total gegen den Satz 1, Abs. 2, Art. 20 GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Parteien sind, wie der Ausdruck deutlich ausdrückt, Vertretungen von Sonderinteressen. Parteien unterscheiden sich eben durch unterschiedliche Sonderinteressen.  Mit viel finanziellem Aufwand wird von Partien propagiert, sie würden das Interesse des Volkes insgesamt vertreten. Dieser Propagandakampf wird nicht ausschließlich von Mitgliedern der Parteien finanziert. Auch das Volk wird zur Kasse gebeten durch Gesetze, über die das Volk nie befunden hat. Diese Gesetze zwingen das Volk Sonderinteressen der unterschiedlichen Parteien mitzufinanzieren, damit es systematisch hinters Licht geführt werden kann. Dem Volk wird gar glauben gemacht, die „Spender“ der Parteien hätten keine Eigeninteressen. Die Spender spenden, damit die Herrschaft des Volkes errichtet werden kann.  Diese verlogene Fassade wird als „Demokratie“ verkauft. So schrill und so laut, daß die deutsche Übersetzung von Demokratie, nämlich die Herrschaft des Volkes, von der „Festplatte“ gelöscht worden ist. Eine andere Mogelpackung hat dies möglich gemacht. Die Wahlen. Was sind Wahlen in Deutschland? Und Deutschland ist überall in der „internationalen Gemeinschaft“.

Wenn alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen soll, müßte nicht das Interessengeflecht im Volk auf das Ausführlichste beschrieben werden? Wenn die unmittelbare Vertretung des Volkes, also der oberste Gesetzgeber, das Parlament, zusammengesetzt wird, muß das Parlament nicht das Interessengeflecht im Volk anteilig wiederspiegeln? Wird es bestritten, daß der Adel andere Interessen hat als das Bürgertum? Wird es bestritten, daß der Adel und das Bürgertum zusammen nicht das Volk ausmachen?

Ich schließe diesen Blog mit einer weiteren Frage.

Was sollten wir daraus lernen, daß im Wahlkampf in den USA, angebliches Leitbild bürgerlicher „Demokratien“, allein für die Präsidentschaft mehrere Milliarden für Propaganda ausgegeben werden?

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